„Die Uhr tickt: Bestehende Entgeltumwandlungen sind ab 2022 zuschusspflichtig“
Für Arbeitgeber endet die Übergangsfrist aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) für bestehende Verträge am 31.12.2021. Dann muss auch bei vor 2019 abgeschlossenen Verträgen ein Zuschuss in Höhe von 15% auf den Entgeltumwandlungsbetrag gewährt werden. Doch ist das wirklich so oder gibt es Ausnahmen? Wie ist das Handling im Umgang mit den Mitarbeitern und den Versicherungsgesellschaften bzw. Pensionskassen? Und wie sieht es mit einer Haftung aus, wenn ich als Arbeitgeber diese gesetzliche Verpflichtung ignoriere?
Fragen über Fragen, die von Herrn Klaus Decker gewohnt knackig beantwortet werden. Abgerundet wird das Thema mit einem Überblick über die weiteren relevanten Regelungen des BRSG sowie der Erfassung aller unternehmensindividueller Regelungen im Rahmen einer Versorgungsordnung/Betriebsvereinbarung.